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← Magazin 15. Mai 2026
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Zwei Jahre Digital Markets Act: Was die Gatekeeper-Verpflichtungen verändert haben

Sideloading, Drittanbieter-Stores und die Core Technology Fee — die DMA-Umsetzung produziert eine Rechtswirklichkeit, die niemand vorausgesehen hat.

Am 7. März 2024 wurde der Digital Markets Act vollständig anwendbar, und am gleichen Tag traten in der gesamten Europäischen Union die ersten Verpflichtungen für die als „Gatekeeper” benannten Plattformbetreiber in Kraft. Zwei Jahre später lässt sich der Befund nicht in eine eindeutige Bewertung pressen: Sideloading auf iPhones ist möglich, drei Drittanbieter-Stores haben den deutschen Markt erreicht, die Browser-Wahlbildschirme sind seit September 2024 obligatorisch — und gleichzeitig ist die Verordnung in einem Geflecht aus laufenden EuGH-Verfahren, Compliance-Beanstandungen der EU-Kommission und kommerziellen Umgehungsstrategien verfangen, das die ursprüngliche regulatorische Logik in Frage stellt. Wer beurteilen will, was der DMA in den ersten zwei Jahren bewirkt hat, muss die juristische Architektur ebenso ernst nehmen wie die operative Implementierung.

Die Gatekeeper-Liste vom 6. September 2023

Die EU-Kommission hatte am 6. September 2023 sechs Unternehmen als Gatekeeper benannt: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Hinzu kamen 22 sogenannte „Core Platform Services” (CPS), die in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen — von Google Search über den App Store bis zu WhatsApp. Die Methode, mit der die Kommission diese Liste ermittelte, basierte auf quantitativen Schwellenwerten (Art. 3 DMA): 7,5 Milliarden Euro Jahresumsatz oder 75 Milliarden Euro Marktkapitalisierung im europäischen Raum, 45 Millionen aktive Endnutzer:innen monatlich, 10.000 aktive gewerbliche Nutzer:innen jährlich.

Die ursprüngliche Annahme der DMA-Verfasser:innen sei gewesen, so hatte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager im Februar 2024 in einer Rede in Brüssel erläutert, dass quantitative Kriterien die Rechtssicherheit erhöhen und politische Diskretionsspielräume reduzieren würden.

Diese Annahme hat sich nur teilweise bewährt. Während die Aufnahme der sechs großen Tech-Konzerne unstrittig war, hat die nachträgliche Erweiterung um Booking.com (Mai 2024) und um X (geprüft, aber zum Stichtag 5/2026 nicht aufgenommen) gezeigt, dass die Schwellenwerte in Grenzbereichen erhebliche Auslegungsspielräume offenlassen.

Sideloading auf iOS — und die Core Technology Fee

Der politisch sichtbarste Vorgang der DMA-Umsetzung war die Öffnung des iPhone-Ökosystems für alternative Distributionswege. Apple hatte am 25. Januar 2024 die Architektur vorgestellt, mit der iOS 17.4 die Verteilung von Apps außerhalb des App Stores ermöglichen würde: alternative App Stores, Sideloading über Marketplaces, und — als verbleibender Kontrollmechanismus — die Notarization, also die technische Prüfung von Apps durch Apple, bevor sie auf einem iPhone in der EU installiert werden können.

Begleitet wurde die Architektur von einem neuen Gebührenmodell, der Core Technology Fee (CTF): 0,50 Euro pro Installation pro Jahr für Apps, die mehr als eine Million Erstinstallationen pro Jahr erreichen. Die Konstruktion ist juristisch kreativ und ökonomisch umstritten. Kritiker:innen — insbesondere Epic Games und Spotify — haben argumentiert, dass die CTF die Sideloading-Verpflichtung in der Substanz untergrabe, weil sie für hochskalierende Apps schnell zu Beträgen führe, die die App-Store-Provision von 30 Prozent in vielen Konstellationen übersteige.

Die EU-Kommission hatte im Juni 2024 ein erstes Compliance-Verfahren gegen Apple eingeleitet, in dem die CTF, die Bedingungen für Browser-Engine-Drittanbieter und die Steering-Provisions im Mittelpunkt standen. Das Verfahren wurde im Februar 2025 mit einem ersten Bußgeldentwurf in Höhe von 1,8 Milliarden Euro fortgesetzt, gegen den Apple Rechtsmittel vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eingelegt hat. Eine endgültige Entscheidung ist nicht vor 2027 zu erwarten.

Die Drittanbieter-Stores

Drei alternative App Stores sind im deutschen Markt seit Anfang 2024 in Betrieb: der AltStore PAL, der Epic Games Store für iOS und der Setapp Mobile Store. Die quantitative Verbreitung ist nach Erhebung der Wirtschaftsuniversität Wien im März 2026 deutlich geringer als von den Anbietern erhofft. Die Installationszahlen der drei Stores zusammen liegen bei knapp 4,2 Millionen iOS-Geräten in der EU — bei einer installierten Basis von rund 240 Millionen iPhones im Anwendungsbereich des DMA.

Die Gründe für die zurückhaltende Adoption sind vielfältig. Erstens die Reibung im Installationsprozess: Wer einen Drittanbieter-Store nutzen möchte, durchläuft mehrere Warnhinweise und muss eine explizite Vertrauensentscheidung treffen. Zweitens das Angebot: Die populären Apps — insbesondere die großen sozialen Netzwerke und Streaming-Dienste — sind im offiziellen App Store verfügbar und haben wenig Anreiz, sich der Doppel-Distribution auszusetzen. Drittens die Notarization-Beschränkungen, die in einzelnen App-Kategorien (insbesondere Erotik und Glücksspiel) für Konflikte zwischen Apple und Drittanbietern gesorgt haben.

Der Epic Games Store hat seinerseits im Mai 2025 angekündigt, sich aus dem iOS-Markt in vier EU-Ländern zurückzuziehen, weil die wirtschaftliche Tragfähigkeit unter den geltenden CTF-Bedingungen nicht gegeben sei. Die Entscheidung ist ein anekdotisches, aber sprechendes Indiz, dass die wirtschaftliche Architektur der Sideloading-Verpflichtung in der Form, in der sie Apple implementiert hat, die Marktöffnung in Grenzen hält.

Browser-Engines und die WebView-Frage

Eine weniger sichtbare, aber technisch wichtige Verpflichtung des DMA ist die Öffnung der Browser-Engine-Schicht. iOS hatte bis März 2024 die Verwendung der WebKit-Engine für alle Browser-Apps verpflichtend gemacht, was bedeutete, dass Firefox, Chrome und Edge auf iOS technisch nur skinned WebKit-Implementierungen waren. Die DMA-Anforderung an Art. 5 Abs. 7 hatte diese Vorgabe aufgehoben; seit März 2024 dürfen Drittanbieter:innen auch Blink (Chrome) oder Gecko (Firefox) auf iOS in der EU verwenden.

In der Umsetzung hat sich gezeigt, dass die Verpflichtung an mehrere technische Bedingungen geknüpft ist, die einen praktischen Roll-out erschweren. Mozilla hatte im Dezember 2024 erklärt, dass ein iOS-Firefox mit Gecko-Engine in einem überschaubaren Zeitrahmen nicht realisierbar sei, weil die WebView-Implementierungen, in denen viele iOS-Apps Web-Inhalte einbetten, weiterhin auf WebKit beschränkt blieben. Die EU-Kommission hat diese Differenzierung im Januar 2026 in einer ergänzenden Spezifikation aufgegriffen und Apple zur Öffnung der WebView-Komponente verpflichtet — ein Vorgang, der wiederum vor dem EuG anhängig ist.

  • DMA in Kraft: 7. März 2024
  • Gatekeeper-Listing: 6. September 2023 (6 Unternehmen, 22 CPS)
  • Apple-Bußgeldentwurf: 1,8 Mrd EUR (Februar 2025, vor EuG)
  • Drittanbieter-Stores iOS: 4,2 Mio Installationen EU-weit (3/2026)
  • Google-Bußgeldentwurf: 1,2 Mrd EUR (November 2025, betrifft Preferencing)

Google und das Preferencing-Verfahren

Während die Apple-Verfahren in der Öffentlichkeit prominenter geführt wurden, hat die EU-Kommission im November 2025 ein zweites großes Bußgeldverfahren gegen Alphabet eröffnet, das die Selbstbevorzugung von Google-Diensten in den Suchergebnissen adressiert. Die Kommission hatte 1,2 Milliarden Euro Bußgeld in Aussicht gestellt, gegen das Alphabet ebenfalls Rechtsmittel eingelegt hat. Im Kern geht es um die Auslegung von Art. 6 Abs. 5 DMA, der die Selbstbevorzugung von Gatekeeper-Diensten in Rankings untersagt.

Die wettbewerbsrechtliche Pointe des Falls ist, dass Google mit der DMA-Umsetzung im März 2024 mehrere strukturelle Änderungen vorgenommen hat — etwa die Einführung der „Choice Screens” für Suchmaschinen auf Android und die Anpassung der Suchergebnis-Darstellung in Reise- und Shopping-Anfragen. Die Kommission hat im November 2025 jedoch entschieden, dass diese Anpassungen die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 5 nicht vollständig erfüllten, weil sie spezialisierte Google-Dienste (Google Flights, Google Hotels, Google Shopping) weiterhin gegenüber Wettbewerbern in der Ergebnisdarstellung bevorzugten.

Die strukturelle Frage: Was bedeutet ein „fairer” Markt?

Hinter den juristischen Auseinandersetzungen liegt eine konzeptionelle Frage, die der DMA selbst nicht abschließend beantwortet hat: Was bedeutet eine „faire” Marktordnung für digitale Plattformen? Die Verordnung formuliert in Erwägungsgrund 79 das Ziel einer „bestreitbaren und fairen digitalen Wirtschaft”, lässt aber offen, ob darunter eine prozessuale Fairness (gleiche Regeln für alle Teilnehmer:innen) oder eine substanzielle Fairness (gleiche Ergebnischancen) zu verstehen ist.

Diese begriffliche Unschärfe hat in den ersten zwei Jahren der Anwendung mehrere Folgen produziert. Erstens hat sie den Gatekeeper-Unternehmen Spielräume gelassen, ihre Compliance-Architekturen so zu gestalten, dass die formale Verpflichtung erfüllt, der wirtschaftliche Substanzgewinn aber begrenzt bleibt — ein Phänomen, das die Wettbewerbsrechtlerin Heike Schweitzer in einem viel beachteten Aufsatz im Journal of European Competition Law & Practice im Januar 2026 als „Compliance-Theater” charakterisiert hat. Zweitens hat sie den Klägerseiten in den anhängigen EuG-Verfahren das Mandat gegeben, weiterreichende Auslegungen einzufordern, deren Durchsetzung wiederum politisch sensibel ist.

Was die nächste DMA-Revision adressieren muss

Die im DMA selbst vorgesehene Evaluation (Art. 53) ist für den 3. Mai 2026 fällig. Aus den vorliegenden Vorbereitungsdokumenten der EU-Kommission lässt sich ableiten, dass mehrere Anpassungen diskutiert werden: eine Präzisierung der Anti-Steering-Regeln, eine Erweiterung der CPS-Liste um KI-Assistenten, eine Schärfung der Compliance-Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz der Maßnahmen, und — politisch besonders heikel — eine Diskussion über die Erweiterung des Gatekeeper-Kreises um europäische Unternehmen, die in einzelnen Marktsegmenten die quantitativen Schwellenwerte überschreiten könnten.

Die strukturelle Lektion der ersten zwei Jahre ist, dass ein Ex-ante-Regelwerk wie der DMA die Marktrealität nicht statisch fasst, sondern in einen kontinuierlichen Interpretationsprozess überführt, in dem die Gatekeeper-Unternehmen, die Klägerseiten, die EU-Kommission und die Gerichte gemeinsam die Verordnung in ihre praktische Form bringen. Wer den DMA als abgeschlossenes Regelwerk gelesen hatte, wird ihn nach zwei Jahren als das verstehen müssen, was er tatsächlich ist: ein Rahmen, dessen substanzielle Wirkung sich in der laufenden Auseinandersetzung über seine Auslegung erst herstellt.

Fazit

Die DMA-Bilanz nach zwei Jahren ist gemischt. Sideloading funktioniert technisch, ist wirtschaftlich aber durch die Core Technology Fee in seiner Tragweite begrenzt. Drittanbieter-Stores existieren, haben aber die kritische Masse nicht erreicht. Die Bußgeldverfahren produzieren Rechtsfortbildung, aber keine schnelle Klärung. Was bleibt, ist die Erkenntnis, dass die deutsche und europäische Regulierung digitaler Plattformen in eine institutionelle Reife eingetreten ist, die in zehn Jahren als historisch bewertet werden wird — unabhängig davon, ob die einzelnen Verfahren in den nächsten zwei Jahren zugunsten oder zulasten der Gatekeeper-Unternehmen ausgehen.


Ressort: Geräte